Als Anspruchsteller und Anspruchsgegner kommen jeweils Eigentümer und Besitzer in Betracht. Wie oben festgestellt darf der Besitzer kein Recht zum Besitz haben, um ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis bejahen zu können. Demnach ist der Besitzer im EBV ein unrechtmäßiger Besitzer. Bei dem Besitzer muss zwischen dem gutgläubigen Besitzer ohne Besitzrec...